Krankenfahrten

Allgemeines

Wir rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Abgesehen von Ihrem gesetzlichen Eigenanteil entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Sie benötigen lediglich eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse und eine Verordnung Ihres Arztes, alles andere regeln dann wir.

Beim Ein- und Aussteigen sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich und auch um Ihr Gepäck, den Gehwagen oder Ihren Klapprollstuhl kümmert sich Ihr Taxifahrer.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und unterstützen Sie auch bei den erforderlichen Genehmigungsverfahren mit Ihrer Krankenkasse. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns – wir stehen helfend an Ihrer Seite!

Genehmigung der Krankenfahrt durch die Krankenkasse

Damit eine Kostenübernahme der Krankenkassen erfolgen kann, muss die vom Arzt ausgestellte Verordnung vor Fahrtantritt von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Hierbei sind einige Dinge zu berücksichtigen.

So gibt es zum einen Beförderungsfälle die vorab keiner Genehmigung bedürfen:

  • Voll- oder teilstationäre Behandlungen (Einlieferung und Entlassung bei Krankenhausaufenthalten)
  • Ambulante Operationen
  • Arbeitsunfälle

Dagegen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung:

  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweisen mit den Buchstaben aG (außergewöhnlich gehbehindert),H (besonders hilfsbedürftig) oder B (blind)
  • Personen mit der Pflegestufe 2 oder 3
  • Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen
  • Dialyse-Patienten
Setzen Sie sich nach Erhalt der Verordnung mit uns in Verbindung, wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Gesetzliche Zuzahlung

Wie auch bei Ihrem Arzt oder in der Apotheke müssen Sie bei einer Krankenbeförderung einen Eigenanteil bezahlen. 
Dieser beträgt maximal 10% der Fahrtkosten, mindestens jedoch € 5,- und höchstens € 10,- pro Fahrt.

Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung

Eine Befreiung von der Zuzahlung können Patienten erhalten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.
Auf Antrag bei der Krankenkasse werden Sie dann für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen freigestellt.
Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- u. Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- u. Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%- Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse – die Belastungsgrenze ist schneller erreicht als Sie denken.
Belastungsgrenze:

Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zu Lebensunterhalt.

Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zu Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.

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